

SATZUNG
Satzung des SV Burlo 1949 e.V.
Satzung
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen SV Burlo 1949 e.V.". Er hat seinen Sitz in 46325 Borken, Ortsteil Burlo.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Borken unter der Nr. 424 eingetragen und führt den Zusatz e.V..
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§ 2 Zweck
Der SV Burlo 1949 e.V. pflegt und fördert im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung den Breitensport, insbesondere Volkssportarten, Fußball, Leichtathletik, Turnen und Gymnastik, Handball, Tennis und Volleyball.
Die Aufnahme weiterer, dem Breitensport dienender Sportarten, ist zulässig.
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§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 4 Mitgliedschaften des Vereins
Der SV Burlo 1949 e.V. ist Mitglied des FLVW, LSB, WFV, Stadtsportbundes und Kreissportbund. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden sowohl vom Verein als auch von den einzelnen Mitgliedern anerkannt.
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§ 5 Mitgliedschaft
Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich mit gleichzeitiger Vollmachtserklärung zum Einzug des Beitrags. Bei Minderjährigen muss der Antrag von den gesetzlichen Vertretern mit unterzeichnet werden.
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§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
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Ehrenmitgliedern
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Aktiven Mitgliedern
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Fördernden Mitgliedern
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Jugendlichen Mitgliedern
Absatz 1: Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den SV Burlo 1949 e.V. erworben haben. Sie zahlen keinen Beitrag.
Absatz 2: Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die beim Geschäftsjahresbeginn das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Sportanlagen und Sportgeräte nutzen. Sie sind die eigentlichen Träger des Vereins und in alle Ehrenämter wählbar. Sie haben das Recht, die Vereinsgeräte und Plätze zu benutzen, sofern sie die Beiträge pünktlich entrichten.
Absatz 3: Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Sportarten des SV Burlo 1949 e.V. jedoch nicht aktiv betreiben, sondern durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Verein in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrecht erhalten wollen.
Absatz 4: Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein/e Jugendsprecher/in wird aus den Reihen aller Mannschaftskapitäne der Jugendmannschaften des Vereins gewählt. Er/Sie ist als Jugendsprecher/in Mitglied mit Stimmrecht im erweiterten Vorstand. Näheres regelt die Jugendsatzung als Geschäftsordnung.
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§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzungen und Anordnungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.
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§ 8 Beitrag
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
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§ 9 Ersatzpflicht
Falls der Verein aus irgendeinem Grund zu Aufwendungen gezwungen wird, die ein Mitglied verschuldet hat, so ist immer das Mitglied ersatzpflichtig.
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
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Tod
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Austritt
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Ausschluss
§11 Austrittserklärung
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen und zwar zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres.
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§12 Vermögen des Vereins
Bei Auflösung des SV Burlo 1949 e.V. fällt das Vermögen an die Stadt Borken, die es ausschließlich im Sinne des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits-Verordnung) für steuerbegünstigte, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.
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§13 Gewinne
Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§14 Vereinsleitung
Die Leitung und Verwaltung des Vereins SV Burlo 1949 e.V. erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
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§15 Vorstand
Der SV Burlo 1949 e.V. wird rechtlich im Sinne des § 26 BGB durch den geschäftsführenden Vorstand - 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, 3. Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in, stellvertretende/r Geschäftsführerin/Geschäftsführer und Kassenwart/in - vertreten. Es genügt zur Vertretung des Vereins, wenn zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes tätig werden.
Der Vorstand arbeitet als:
A - Geschäftsführender Vorstand:
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Vorsitzende/r
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Vorsitzende/r
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Vorsitzende/r
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Geschäftsführer/in
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stellvertretende/r Geschäftsführerin/Geschäftsführer
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Kassenwart/in
B - Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand, der sich zusammensetzt aus den Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleitern und dem/der Jugendsprecher/in.
§ 16 Leitung und Verwaltung
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung des Vereins.
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§ 17 Sitzungen
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Gesamtvorstandes (oder Abteilungsversammlungen) finden nach Bedarf statt.
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§ 18 Beschlussfähigkeit
Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig.
Bei Beschlüssen des Gesamtvorstandes müssen mindestens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und 4 Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sein.
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§ 19 Berichterstattung
Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Geschäftsbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr der 1. Mitgliederversammlung im neuen Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
Der Kassenbericht muss vorher von mindestens zwei Rechnungsprüfern auf Richtigkeit hin überprüft und unterschrieben werden.
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§ 20 Pflichten der Vorstandsmitglieder
Der/Die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die 3. Vorsitzende leiten in gegenseitiger Unterstützung die Sitzungen des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung.
Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin erledigt alle laufenden Arbeiten, soweit sie nicht Kassenangelegenheiten sind. Er/Sie ist außerdem verantwortlich für die Sitzungsberichte des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.
Der Kassenwart/Die Kassenwartin hat die Kassenverwaltung zu leiten.
Für den sportlichen Ablauf und die Betreuung der einzelnen Mannschaften sind die Abteilungsleiter/innen verantwortlich.
§ 21 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Sie haben die Kassenführung und die Jahresendabrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
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§ 22 Wahlen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung jeweils für zwei Jahre wie folgt gewählt:
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die Mitglieder 1 (1. Vorsitzende/r) und 4 (Geschäftsführer/in) in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl;
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die Mitglieder 2 (2. Vorsitzende/r), 3 (3. Vorsitzende/r), 5 (stellvertretende/r Geschäftsführerin/Geschäftsführer) und 6 (Kassenwart/in) in Kalenderjahren mit gerader Endzahl.
Die Abteilungsleiter werden alle 2 Jahre von der Abteilungsversammlung bestätigt.
Wahlen sind grundsätzlich öffentlich. Geheime Wahlen finden auf Antrag statt.
Bei den Wahlen ist die Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern erforderlich, sonst erfolgt eine Stichwahl.
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§ 23 Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden jährlich statt. Dazu wird vom/von der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden mindestens 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich in der „Borkener Zeitung“ eingeladen.
Die 1. ordentliche Jahreshauptversammlung hat folgende regelmäßige Tagesordnung:
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Jahresberichte
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Rechnungsbericht
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Haushaltsplan
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Bericht der Kassenprüfer
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Entlastung des Vorstandes
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Neuwahlen
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Wahl der Rechnungsprüfer
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Anträge
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Verschiedenes
Sie kann aus gegebenem Anlass erweitert oder umgestellt werden.
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§ 24 Anträge für die Mitgliederversammlung
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vor der Sitzung beim/bei der 1. Vorsitzenden oder dem/der Geschäftsführer/in schriftlich zu stellen und zu begründen und dann vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen.
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§ 25 Beschlussfassung
Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
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§ 26 Beschlusskraft
Beschlüsse haben sofort bindende Kraft für den Verein und sind schriftlich zu protokollieren. Sie sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
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§ 27 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
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auf Beschluss des Vorstandes
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auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe.
Sie müssen innerhalb von 14 Tagen mit genauer Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
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§ 28 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn auf dieser mindesten 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen 3/4 für die Auflösung stimmen.
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Borken, den 09. Mai 2014
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